Tel. 0172 179 79 43

Erziehungsbeistand/ Betreuungshelfer

Im Mittelpunkt des pädagogischen Handelns steht das Kind bzw. der Jugendliche. Die Hilfeleistung arbeitet intensiv und ambulant, ist auf das Kind, den Jugendlichen und sein umgebendes System ausgerichtet.

Rechtliche Grundlage:

„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung fördern.“ (§ 30 SGBVIII). Erziehungsbeistandschaft erfolgt ebenfalls auf der Gewährleistungsgrundlage zur Förderung von seelischer Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlichen entsprechend des § 35a SGBVIII oder als Betreuungsweisung gem. § 12 JGG.

Aufgabenbereiche:

Adressatinen sind Kinder und Jugendliche die im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Das Unterstützungsangebot findet vorrangig in der Lebenswelt und dem Quartier der Adressat*innen statt. Der Arbeitsauftrag wird im Hilfeplan gemeinsam mit dem zuständigen Jugendamt festgelegt. Hier wird auch der Umfang und die Dauer der Hilfe bestimmt.

Der Erziehungsbeistand unterstützt bei verschiedenen Aufgaben wie:

  • Das Unterstützen und Befähigen Eltern bei auftretenden familiären Konfliktlagen in der Familie und damit verbundenen Erziehungs-, Tätigkeits- und Leistungsproblemen des Kindes bzw. Jugendlichen sowie bei psychischen und substanzgebundenen Problemen bei Kindern, Jugendlichen und Erziehungspersonen.
  • Bei Verhaltensstörungen von Kindern und Jugendlichen und damit verbundenen sozialen Problemlagen bietet Erziehungsbeistandschaft sozialpädagogische Hilfe, wie zum Beispiel bei jeglichen Diagnosen der Kinder und Jugendlichen, Schulleistungsversagen von Kindern und Jugendlichen, ¬ Aggressionsproblematiken von Kindern und Jugendlichen und/oder Trennungs- und Scheidungsfolgen bei Kindern und Jugendlichen
  • Erziehungsbeistandschaft begleitet unterstützend den Verselbstständigungsprozess von Jugendlichen im Übergang zum betreuten Jugendwohnen oder sonstige betreute Wohnformen, beim Übergang in eine eigene Wohnung bzw. zu einer selbst bestimmten Lebensform.
  • Die Dauer und der Umfang der Hilfe werden gemeinsam mit dem Jugendamt festgelegt.