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Begleiteter Umgang

Begleitete Umgänge haben das Ziel, dass Kinder und Eltern zu dem Recht kommen ihren Umgang wahrzunehmen.

Rechtliche Grundlage:

„Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen“ (§ 18 Absatz 3 SGB VIII).

Aufgabenbereiche:

Kann ein Umgang zwischen Eltern und Kind aufgrund eines belasteten Eltern-Kind Verhältnis oder aufgrund einer vorherigen Kindeswohlgefährdung nicht stattfinden, wird eine Fachkraft eingesetzt. Es wird zwischen verschiedenen begleiteten Umgangsformen unterschieden. Die Intensität und das Eingreifen der Fachkraft während des Umganges werden im Vorfeld, sowie im Hilfeplangespräch gemeinsam mit dem Jugendamt beschlossen. Ebenso wird die Dauer und der Umfang der Hilfe werden gemeinsam mit dem Jugendamt festgelegt.